Möbelspedition Harburg

UMZUGSUNTERNEHMEN UND MÖBELTRANSPORT WILLI DEVERS Hamburger Möbelspedition

Mit den Umzugsberatern von Willi Devers verliert jeder Wohnungswechsel seinen Schrecken.

itelbild: Umzug Service

Umzug Hamburg

Wir verstehen unser Geschäft

"Dreimal umgezogen ist wie einmal abgebrannt", lautet ein alter Spruch aus Hamburg. Das muss aber nicht sein. Den Wohnungswechsel ohne Schäden für das Nervenkostüm, die Möbel und den Hausrat bekommt man mit einer guten Möbelspedition hin. Willi Devers Möbeltransporte ist die erste Adresse unter den Umzugsunternehmen in Hamburg und Harburg.

Titelbild: Kompetenz

Umzüge Hamburg

Wir sind auf alle Eventualitäten vorbereitet!

Jobwechsel, Nachwuchs, Liebe, Trennung - für einen Umzug kann es viele Gründe geben. Fast jeder weiß: Man braucht unzählige Kartons, starke Nerven und mehr oder weniger Geld. Doch der Erfolg eines Umzug hängt vor allem von einer ordentlichen Umzugsfirma ab, aber auch für die Flut der kleinen Dinge, die Umzüge so anstrengend macht, braucht man entsprechenden Tipps für den reibungslosen Ablauf. Willi Devers ist Ihr Partner für Umzüge in Hamburg.

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Hinweis

Bei der Beförderung und Lagerung von Umzugsgut arbeiten wir ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen und den zugehörigen Haftungsinformationen. Bei der Einlagerung von Umzugsgut von Nichtverbrauchern finden die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB) Anwendung. In allen übrigen Fällen arbeiten wir ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – (ADSp 2017) und, soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik-AGB, Stand März 2006. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen (in Ziffer 23) hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regel-haftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

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